Informationen zum Erwerb einer Eigentumswohnung
Gemeinschaftliches Eigentum und Sondereigentum, Gemeinschaftsordnung, Verwaltung
Die
Eigentumswohnung
ist
für
viele
Haushalte
eine
gute
Möglichkeit,
zu
einem
vergleichsweise
günstigen
Gesamtkaufpreis
Wohneigentum
in
städtischer oder stadtnaher Lage zu erwerben.
Steuerlich
wird
sie
grundsätzlich
gleich
gefördert
wie
das
Reihenhaus
oder
das
alleinstehende
Haus.
Allerdings
bietet
sie
nicht
so
viele
Möglichkeiten
wie
diese
Eigentumsformen,
anfallende
Verwaltungs-
Pflege-
und
Instandhaltungsarbeiten
selbst
zu
machen.
Die
Kosten,
die
neben
den
finanzierungsbedingten
Belastungen
auftreten,
können
deshalb
recht
erheblich
sein.
So
wird
z.
B.
monatlich
ein
"Wohngeld"
oder
"Hausgeld"
erhoben,
das
die
Kosten
der
Instandhaltung,
Instandsetzung,
der
sonstigen
Verwaltung
und
der
sich
aus
dem'
Gemeinschaftseigentum
ergebenden
Kosten
abdecken
soll.
Es
liegt
je
nach
Größe
der
Wohnung
im
allgemeinen
zwischen
1,70
Euro
pro
m²
(große
Wohnungen)
und
2,80
Euro pro m² monatlich.
Nach
dem
Wohnungseigentumsgesetz
ist
Wohnungseigentum
das
"Sondereigentum"
an
einer
Wohnung
in
Verbindung
mit
dem
Miteigentumsanteil an dem gemeinschaftlichen Eigentum, zu dem es gehört.
Gemeinschaftliches
Eigentum
sind
das
Grundstück
sowie
die
Teile,
Anlagen
und
Einrichtungen
des
Gebäudes,
die
nicht
im
Sondereigentum
oder
im Eigentum Dritter stehen.
Wohnungseigentum
kann
durch
einen
,Vertrag
der
Miteigentümer
über
Einräumung
von
Sondereigentum
an
jeweils
einer
bestimmten
Wohnung
oder
durch
Teilung
des
Eigentums
an
einem
Mehrfamilienhausgrundstück
begründet
werden.
In
den
weitaus
meisten
Fällen
wird
Wohnungseigentum
durch
Teilung
begründet.
Die
Teilung
muß
ins
Grundbuch
eingetragen
werden.
Dafür
sind
u.
a.
notwendig
ein
Aufteilungsplan
und
eine
Bescheinigung
der
Baubehörde,
daß
die
Wohnungen
in
sich
abgeschlossen
sind.
Der
Aufteilungsplan
ist
eine
von
der
Baubehörde
mit
Unterschrift
und
Siegel
versehene
Bauzeichnung,
aus
der
die
Aufteilung
des
Gebäudes
sowie
die
Lage
und
Größe
der
im
Sondereigentum
und
der
im gemeinschaftlichen Eigentum stehenden Gebäudeteile ersichtlich ist.
Es
ergibt
sich
aus
der
Natur
der
Sache,
daß
viele
Entscheidungen,
die
sich
auf
das
Gemeinschaftseigentum
oder
das
Gebäude
als
Ganzes
beziehen
(z.
B.
Instandhaltung
und
Modernisierung
von
Dach,
Heizungsanlage
usw.),
grundsätzlich
von
allen
Eigentümern
zusammen
getroffen
werden
müssen.
Deshalb
werden
genaue
Regeln
für
das
ordnungsgemäße
Zustandekommen
solcher
Entscheidungen
festgelegt.
Notwendigerweise
ist
das Entscheidungsrecht der einzelnen durch das Mitentscheidungsrecht der anderen Eigentümer insoweit eingeschränkt.
Gemeinschaftsordnung
Die
Wohnungseigentümer
können
ihr
Verhältnis
untereinander
durch
Vereinbarungen
regeln.
Bei
Begründung
des
Wohnungseigentums
durch
Teilung
kann
der
Teilende
(z.
B.
der
Bauträger)
solche
"Vereinbarungen"
allein
treffen.
Dies
geschieht
in
der
Regel
auch,
und
zwar
meist
in
der
Urkunde über die Teilung, der sogenannten Teilungserklärung.
Da
das
Wohnungseigentumsgesetz
den
Parteien
einerseits
die
entscheidende
Rahmenordnung
vorgibt,
zugleich
aber
zur
Ausgestaltung
ihres
Rechts-
und
Gemeinschaftsverhältnisses
für
den
Einzelfall
einen
Spielraum
läßt,
kann
mit
solchen
Regelungen,
die
oft
als
"Gemeinschaftsordnung"
bezeichnet
werden,
weitgehend
von
den
Bestimmungen
des
Wohnungseigentumsgesetzes
abgewichen
werden.
Sie
wirken
zwar
gegen
spätere
rechtsgeschäftliche
Erwerber
eines
Wohnungseigentums
(z.
B.
Käufer)
grundsätzlich
nur,
wenn
sie
als
Inhalt
des
Sondereigentums
im
Grundbuch
eingetragen
sind.
Eine
solche
Eintragung
wird
aber
in
der
Regel
beantragt
und
dann
in
der
Form
der
Bezugnahme'
auf
die
sogenannte
Eintragungsbewilligung
vorgenommen.
Derartige
Regelungen
sind
daher
für
den
Erwerber
von
Wohnungseigentum
von
großer
Bedeutung.
Er
sollte sich unbedingt vor dem Erwerb darüber informieren.
Beschlüsse,
welche
die
Wohnungseigentümer
-
in
der
Regel
in
Wohnungseigentümer-versammlungen-
gefaßt
haben,
und
die
bezüglich
der
Gemeinschaft
in
Verfahren
nach
dem
Wohnungseigentumsgesetz
ergangenen
gerichtlichen
Entscheidungen
zu
ihrer
Wirksamkeit
gegen
einen
Erwerber
nicht
der
Eintragung
in
d
Grundbuch.
Es
empfiehlt
sich,
sich
auch
hierüber
vor
Erwerb
des
Wohnungseigentums,
z.
B.
beim
Verkäufer,
zu
informieren.
Von den Regelungen des Wohnungseigentums-gesetzes sind im übrigen die folgenden hervorzuheben:
Jeder
Wohnungseigentümer
hat
grundsätzlich
das
Recht,
sein
Wohnungseigentum
zu
veräußern.
Er
kann
auch
grundsätzlich
im
Rahmen
der
gesetzlichen
Vorschriften
und
eines
geordneten
Zusammenlebens
mit
seiner
Wohnung
nach
Belieben
verfahren,
insbesondere
die
Wohnung
bewohnen, vermieten oder in sonstiger Weise nutzen.
Die
Lasten
des
gemeinschaftlichen
Eigentums
sowie
die
Kosten
der
Instandhaltung,
Instandsetzung,
sonstigen
Verwaltung
und
eines
gemeinschaftlichen
Gebrauchs
des
gemeinschaftlichen
Eigentums
hat
er
nach
dem
Verhältnis
seines
Anteils
zu
tragen,
dieser
Anteil
bestimmt
sich
nach
dem
im
Grundbuch
eingetragenen
Verhältnis
der
Miteigentumsanteile.
Gerade
bezüglich
der
vorstehend
behandelten
Rechte
und
Pflichten
finden
sich
aber
häufig
abweichende
Regelungen
in
der
"Gemeinschaftsordnung".
So
ist
häufig
festgelegt,
daß
zur
Veräußerung
die
Zustimmung
des
Verwalters
oder
der
anderen
Wohnungseigentümer
erforderlich
ist,
die
allerdings
nur
aus
wichtigem
Grunde
versagt
werden
darf
Ebenso
sind
oft
besondere
Regelungen
über
die
Nutzung
des
gemeinschaftlichen
Eigentums
und
des
Sondereigentums
und
vom
Gesetz
abweichende
Regelungen
über
die
Verteilung
der
Lasten
und
Kosten
getroffen.
Soweit
Vereinbarungen
der
bezeichneten
Art,
also
insbesondere
die
"Gemeinschaftsordnung",
nicht
entgegenstehen,
können
die
Wohnungseigentümer
durch
Stimmenmehrheit
einen
der
Beschaffenheit
der
im
Sondereigentum
stehenden
Gebäudeteile
und
dem
gemeinschaftlichen
Eigentum
entsprechenden
ordnungsgemäßen
Gebrauch
beschließen.
Über
die
Verteilung
der
Heiz-
und
Warmwasserkosten
sind
in
der
Verordnung
über
die
verbrauchsabhängige
Abrechnung
der
Heiz-
und
Warmwasserkosten
in
der
Fassung
der
Bekanntmachung
vom
20.1.1989
besondere
Regelungen
getroffen
worden,
die
auch
für
Wohnungseigentümer große Bedeutung haben.
Verwaltung
Die
Verwaltung
des
gemeinschaftlichen
Eigentums
obliegt
grundsätzlich
den
Wohnungseigentümern
gemeinsam
und
dem
Verwalter.
Die
Bestellung
eines
Verwalters
kann
nicht
ausgeschlossen
werden.
Soweit
die
Verwaltung
nicht
durch
Vereinbarung
bzw.
der
"Gemeinschaftsordnung"
geregelt
ist,
können
die
Wohnungseigentümer
eine
der
Beschaffenheit
des
gemeinschaftlichen
Eigentums
entsprechende
ordnungsgemäße
Verwaltung
durch
Stimmenmehrheit
beschließen.
Jeder
Wohnungseigentümer
kann
eine
Verwaltung
verlangen,
die
den
getroffenen
Vereinbarungen.
(Regelungen
der
"Gemeinschaftsordnung")
und
den
gefassten
Beschlüssen
und,
soweit
solche
nicht
bestehen,
dem
Interesse
der
Gesamtheit
der
Wohnungseigentümer
nach
billigem
Ermessen
entspricht.
Zu
einer
ordnungsgemäßen,
dem
Interesse der Gesamtheit der Wohnungseigentümer entsprechenden Verwaltung gehören insbesondere:
■
die Aufstellung einer Hausordnung
■
die ordnungsmäßige Instandhaltung und Instandsetzung des gemeinschaftlichen Eigentums
■
die Feuerversicherung des gemeinschaftlichen Eigentums sowie eine angemessene Haus- und Grundbesitzerhaftpflicht
■
die Ansammlung einer angemessenen Instandhaltungsrückstellung
■
die Aufstellung eines Wirtschaftsplans
■ die Duldung aller Maßnahmen, die zur Herstellung einer Fernsprechteilnehmereinrichtung, einer
Rundfunkempfangsanlage, eines Energieversorgungsanschlusses zugunsten eines Wohnungseigentümers erforderlich
sind
Über
die
Bestellung
und
Abberufung
des
Verwalters
beschließen
die
Wohnungseigentümer
mit
Stimmenmehrheit.
Die
Bestellung
darf
auf
höchstens
fünf
Jahre
vorgenommen
werden.
Die
wiederholte
Bestellung
ist
zwar
zulässig,
sie
bedarf
aber
eines
erneuten
Beschlusses
der
Wohnungseigentümer.
Bei
der
Begründung
von
Wohnungseigentum
durch
Teilung
wird
der
erste
Verwalter
häufig
durch
den
Teilenden
(z.
B.
Bauträger)
bestellt.
Der
Verwalter
hat
bestimmte
Rechte
und
Pflichten,
die
im
Wohnungseigentumsgesetz
geregelt
sind.
Insbesondere
muß
er
einen jährlichen Wirtschaftsplan aufstellen, der folgendes beinhalten muß:
■
die voraussichtlichen Einnahmen und Ausgaben bei der Verwaltung des gemeinschaftlichen Eigentums
■
die anteilmäßige Verpflichtung der Wohnungseigentümer zur Lasten- und Kostentragung
■
die Beitragsleistung der Wohnungseigentümer zur Instandhaltungsrückstellung
Nach
Ablauf
des
Kalenderjahres
muß
der
Verwalter
eine
Abrechnung
aufstellen.
Die
Wohnungseigentümer
können
durch
Mehrheitsbeschluß
jederzeit
von
dem
Verwalter
Rechnungslegung
verlangen.
Diese
relativ
aufwendigen,
gesetzlichen
Regelungen
sind
notwendig,
um
das
friedliche
und reibungslose Zusammenleben mehr Eigentümer "unter einem Dach" zu, erleichtern.
Das
Gesetz
enthält
besondere
Vorschriften
über
das
gerichtliche
Verfahren
in
Wohnungseigentumssachen.
Beschlüsse,
welche
die
Wohnungseigentümer
fassen,
sind
-
von
Ausnahmen
abgesehen
-
nur
ungültig,
wenn
sie
durch
gerichtliche
Entscheidung
für
ungülltig
erklärt
sind.
Für die Stellung des Antrages auf eine solche Entscheidung ist eine Frist vorgeschrieben.
Was muß man tun, wenn man sich zum Kauf der Wohnung entschlossen hat?
Bei einem Grundstückskauf muß immer ein Notar mitwirken. Jeder Kauf muß durch ihn beurkundet werden.
Der Grundstückserwerb geschieht praktisch in drei Phasen:
■
zuerst kommt der notarielle Abschluß des Kaufvertrages
■
dann die sogenannte Auflassung (das ist die notarielle Einigungserklärung von Verkäufer und Käufer über den
Eigentumsübergang), die auch bereits zusammen mit dem Kaufvertrag beurkundet wird
■
schließlich die Eintragung des Eigentumsübergangs in das Grundbuch
Erst
mit
der
Grundbucheintragung
ist
der
Käufer
tatsächlich
Eigentümer
des
Grundstücks.
Bevor
der
Käufer
als
neuer
Eigentümer
in
das
Grundbuch
eingetragen
wird,
wird
häufig
eine
Auflassungsvormerkung
für
ihn
beantragt
und
eingetragen.
Damit
wird
er
gegen
eine
für
ihn
nachteilige
Verfügung
des
Verkäufers
über
das
Grundstück,
z.
B.
eine
anderweitige
Veräußerung
oder
Belastung
des
Grundstücks,
geschätzt.
Der
Käufer sollte im in übrigen darauf drängen, daß der Kaufpreis erst nach der Eintragung der Auflassungsvormerkung fällig wird.
Der
Notar
ist
auch
verpflichtet,
sich
über
den
Grundbuchinhalt
zu
unterrichten
und
den
Kaufparteien
darüber
Auskunft
zu
geben.
Damit
soll
verhindert
werden,
daß
die
Übereignung
des
Grundstücks
durch
vorhandene
fremde
Rechte,
etwa
Vorkaufsrecht
Dritter,
verhindert
wird
oder
der
Käufer
über
unbekannte
Belastungen
wie
Nießbrauch
und
"Dienstbarkeiten"
oder
Hypotheken,
Grund-
und
Rentenschulden
im
unklaren
gelassen
wird.
Von
diesen
Pflichten
ist
der
Notar
allerdings
entbunden,
wenn
die
beiden
Kaufparteien
trotz
Unterrichtung
über
die
möglichen
Gefahren
auf
einer
sofortigen
Beurkundung
bestehen.
Außerdem
muß
der
Notar
auch
auf
bestehende
gesetzliche
und
deshalb
nicht
im
Grundbuch
eingetragene Vorkaufsrechte etwa der Gemeinden hinweisen.
Mit
der
Grundbucheintragung
soll
klargestellt
werden,
wer
Eigentümer
eines
Grundstücks
ist
und
welche
sogenannten
dinglichen
Belastungen
gegebenenfalls
an
diesem
Grundstück
bestehen.
Geführt
wird
das
Grundbuch
vom
Amtsgericht
Jena
Wer
ein
berechtigtes
Interesse
darlegt,
kann
das Grundbuch einsehen oder eine Abschrift fordern.
Das Grundbuch enthält ein Bestandsverzeichnis mit der näheren Bezeichnung des Grundstücks sowie drei Abteilungen:
■
in Abteilung 1 sind die Angaben über den (die) Eigentümer enthalten
■
In Abteilung 2 sind insbesondere die Beschränkungen des Verfügungsrechts des Eigentümers sowie Erbbaurechte,
Nießbrauchsrechte, Dienstbarkeiten, Dauerwohnrechte, Dauernutzungsrechte usw. eingetragen
■
In Abteilung 3 sind Hypotheken, Grundschulden und Rentenschulden verzeichnet
Die zwangsweise Befriedigung wegen dieser Rechte aus dem Grundstück erfolgt durch Zwangsverwaltung und Zwangsversteigerung.
Ist
das
Grundstück
beim
Kauf
durch
eine
Hypothek
belastet,
muß
dies
nicht
immer
von
Nachteil
sein.
Wenn
dies
günstig
ist,
kann
unter
Anrechnung
auf
den
Kaufpreis
die
Belastung
vom
Grundstückserwerber
übernommen
werden.
Eine
solche
Schuldübemahme
bedarf
allerdings
der Genehmigung des Gläubigers.
Welche Kosten entstehen beim Erwerb einer Eigentumswohnung?
Neben dem Kaufpreis entstehen dem Erwerber folgende Kosten:
■
Maklerkosten ca. 3,48 - 5,95 %
■
Notarkosten ca. 1,5 %
■
Grunderwerbsteuer zwischen 3 ½ und 6 ½ %
■
Grunduchkosten ca. 0,2 %
■
Kosten der bankenabhängigen Finanzierung
(in % vom Kaufpreis)
AP-Agentur
für
Projektmanagement
Immobilien
Wirtschaftstreuhand
und
Verwaltungsgesellschaft mbH
Telefon (03641) 796 27-
0
Telefax
(03641) 796 27-19
mail: kontakt
[
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